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Die Einführung der neuen Vermittlungstechnik macht eine geringfügige Änderung der Funkordnung erforderlich. Geändert wird der § 13 Absatz 3. Er hat jetzt folgenden Wortlaut: 3. Eine Halteplatzanmeldung darf nur erfolgen, sofern das Taxi am Halteplatz steht. Dies gilt auch für Teilnehmer der vollautomatischen Vermittlung auf Pocket-PCs, die sich an dem betreffenden Halteplatz per Zielmeldung vorangemeldet haben. Zuwiderhandlungen gelten als Falschmeldung und ziehen eine Funksperre nach sich. Die gesamte Funkordnung steht unter Downloads zur Verfügung. |
| Letzte Aktualisierung: Mittwoch 08. Februar 2006 |
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